Die dem eCall-System zugrunde liegende EU-Verordnung ordnet nur an, dass die Hersteller bei Neufahrzeugen ein funktionierendes System liefern müssen, wenn diese eine Typzulassung in der Gemeinschaft bekommen sollen. Gültigkeitsbereich einer EU-Verordnung ist naturgemäß die EU.
Somit wird ein Hersteller für Fahrzeuge, deren Erstzulassung in der Gemeinschaft stattgefunden hat, nicht sicherstellen müssen, dass diese Einrichtung auch außerhalb der EU funktioniert.
Selbst wenn die Schweiz diese EU-Richtlinie wörtlich oder sinngemäß in nationales Recht übernommen hat, was oft der Fall ist, ist sie doch ein anderer Rechtsraum. Nur für dort erstmals zugelassene Fahrzeuge hätte Renault die Pflicht, dortige Bestimmungen einzuhalten.
Eine Urlaubsreise in ein Nicht-EU-Land wird ganz sicher kein Grund sein, der den Hersteller zwingt, EU-Fahrzeuge umzurüsten. Und wie lange die Systeme nach der Erstzulassung in der EU funktionieren müssen, ist in der Verordnung nicht festgelegt. Es kann gut sein, dass nach Abschalten der entsprechenden Mobilfunknetze keine Nachrüstung erfolgen muss, weil ja nicht der Hersteller die Verantwortung hierfür trägt.
Eher könnte man den Gesetzgeber in die Pflicht nehmen, der die Abschaltung von Netzen zulässt, obwohl nur diese die Funktion eines Sicherheitssystems sicherstellen.