Dein (furamax) Argument wird durch Wiederholung nicht überzeugender. Der Begriff Ambientebeleuchtung (auch mit Zusatz "in den Türen") ist erheblich älter als der Megane e-tech und bezeichnet durchweg bei Fahrzeugherstellern, nicht nur Renault, eine besondere Innenraumbeleuchtung. Dadurch, dass Renault diese seit
vielen Jahren gängige Bezeichnung wählt und sie in der Fahrzeugbeschreibung (meines Fahrzeugs, auch anderer Kunden) unter "Interieur und Komfort" listet, ist für den Kunden klar was gemeint ist. Da das gelieferte
Fahrzeug aber dieses eindeutig beschriebene Feature nicht aufweist, entsteht eine berechtigte Unzufriedenheit beim Kunden.
Oder so: die Fahrzeugbeschreibung in (nicht nur) meinen Unterlagen widerspricht dem Foto auf der Webseite (Spiegelprojektion). Die Beschreibung an der Stelle A widerspricht also der an der Stelle B. Furamax u.a. sagen, an der Stelle B sieht man, dass B und nicht A gemeint ist. Das geht aber am Punkt vorbei, denn ich u.a. behaupte, an der Stelle A sieht man. dass A und nicht B gemeint ist.
Es liegt an der Natur von Widersprüchen, dass sie eben nicht ermöglichen zu sagen, das eine ist das richtige oder das andere.
Ob diese berechtigte Unzufriedenheit des Kunden juristisch einen Entschädigungsanspruch, und ggf. in welcher Höhe, oder andere Ansprüche begründet, wg AGB usw., ist eine andere Frage und bin ich nicht kompetent zu beurteilen. Das, und wie Renault als Verursacher des Widerspruchs (durch Übersetzungsfehler, inkompatible Dokumente, plötzliche Änderungen in der Produktion oder was auch immer) damit umgeht finde ich interessant zu diskutieren. Wie Renault diesen Widerspruch verbockt hat, weiß keiner von uns, ist aber auch mMn für uns Kunden irrelevant. Ist ein Renault-internes Problem.
Das in der Hoffnung zu einer sinnvollen Diskussion, ohne diesen wie ich es empfinde besserwisserischen Aspekt, beizutragen.