(Renn)Radfahrer auf einer Trainingsfahrt müssen keinen Radweg benützen
Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum, besonders unter den sportlich ambitionierten Radlern. Du wirst dafür in der StVO keine Ausnahmeregelung finden. Ein vorhandener UND mit Zeichen 237 (und dessen Kombinationen) beschilderter Radweg IST vom Radfahrer zu benutzen - egal welchem Zweck die Fahrt dient.
Der öffentliche Verkehrsgrund steht nun mal allen Verkehrsteilnehmer zur Verfügung und stellt grundsätzlich kein Trainingsgelände dar. Wenn der Rennradler keinen vorgeschriebenen Radweg benutzen will, dann muss er sich Strecken auswählen, wo solche Wege nicht vorhanden oder beschildert sind.
"Echte" Rennradler wissen im Allgemeinen über die rechtlichen Vorgaben Bescheid und führen ihre Trainingsfahrten auf dementsprechend ausgesuchten Strecken durch. Problematisch sind die (verzeih mir) Sonntags-Hobby-Rennfahrer, die sich die falschen Strecken auswählen und dann von den langsamen Familien-Kinder-Radlern ausgebremst fühlen und glauben, erhöhte Schweißproduktion generiert Sonderrechte und berechtigt dazu Verkehrsvorschriften zu mißachten.
Eine Ausnahme enthält § 27 StVO (Verbände) für Gruppen von mehr als 15 Radlern.
Interessant in diesem Zusammenhang auch § 31 StVO (Sport und Spiel)
Nochmal zum Nachlesen:
§ 2/IV StVO
Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; andernfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei “angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
§ 31/I StVO:
Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.