Hallo Woodstock,
Der E-Mobilitätsanteil des Bundes beträgt EUR 3.000,00 (brutto und netto) muss beantragt werden (zwei Stufen) und wird nach einer Prüfung der eingereichten Unterlagen auf das Konto des Antragstellers (erst nach Fakturierung und Zulassung möglich) überwiesen. Der Kaufpreis ohne Extras darf brutto EUR 60.000 nicht übersteigen. Die Haltedauer des Fahrzeuges muss mindestens vier Jahre betragen. Die Förderung ist an das Laden von erneuerbarer Energie geknüpft. Es kann jederzeit ein Nachweis dafür verlangt werden.
Die Förderung wird nur ausgezahlt, wenn die budgetierten Mittel nicht schon aufgebraucht sind.
Die Förderung läuft bis 31.12.2023.
EUR 2.400,00 incl. MWSt ist der E-Mobilitätsanteils des Importeurs (EUR 2.000,00 netto). Der wird wie bei einem Rabatt vom Kaufpreis abgezogen.
Eine Registrierung zur Förderung kann ausschließlich elektronisch und nur mehr bis 31.03.2024 eingereicht werden. Die Rechnung zum Zeitpunkt der Einreichung (erst nach Fahrzeugzulassung) darf nicht älter als neun Monate sein.
Die Förderung im gewerblichen Bereich betragen nur EUR 1.000 Importeurbonus, EUR 1.000 Bundesförderung und das Fahrzeug ist auf alle Fälle Vorsteuer abzugsberechtigt (was sonst nur bestimmte, aufgelistete Fahrzeuge sind, meist Kastenwagen). Es gilt auch die EUR 60.000-Grenze.
Für Dienstnehmer ist die private Nutzung eines E-Dienst-Fahrzeuges vom Sachbezug befreit.
Dass KEINE NoVA und KEINE KFZ-Steuer verrechnet wird, ist eine generelle Förderung.
Neu ist es in Österreich, dass es seit 01.01.2023 auch die THG-Prämie gibt.
In Österreich verbietet das Konsumentenschutzgesetz eine separate Verrechnung von Auslieferungs- und Überführungskosten.
Liebe Grüße
Udo