Hallo megani,
wenn Du die Abstellung des Mangels im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung geltend machst, muss der Händler den Nachweis erbringen, dass dieser Mangel nicht schon vor Auslieferung bestanden hatte. Das kann er ganz sicher nicht.
Sollte sich der Händler weiterhin weigern, dann sollte ihn Dein Rechtsanwalt über seine Pflichten aufklären.
Liebe Grüße
Udo