Es gibt gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Gewährleistung / Mängelbeseitigung (BGB). Im schlimmsten Fall erfolgt, nach zwei erfolglosen Instandsetzungsversuchen innerhalb einer angemessenen Frist, der Rücktritt vom Kaufvertrag mit den bekannten Folgen. So kann man auch einer mangelhaften Ersatzteilversorgung begegnen.
Aber: damit ist dann das Fahrzeug erst mal weg und der Tanz beginnt von vorn. Und ob es nach entsprechender Lieferzeit bei einem Fahrzeug eines anderen Herstelles ohne "Blessuren" abgeht bleibt ungewiss.
Zudem: ob ein Knacken, Klappern, Knarzen oder was auch immer für ein Geräusch, im Einzelfall einen Sachmangel oder z.B. ein hinzunehmendes Betriebsgeräusch darstellt - insbesondere dann, wenn kein objektiver Schaden feststellbar ist - darüber lässt sich trefflich streiten, was letztlich die Lebensgrundlage einer Vielzahl von Organen der Rechtspflege bildet, und zudem nicht immer in Gänze zum Vorteil des Käufers endet.
Das wissen wir - und das wissen auch die Hersteller. Deshalb sollten beide Seiten gut darauf achten, nicht zu überziehen. So können wir bei entsprechenden "Mängeln" hauptsächlich auf die Kompetenz und gutwillige Bereitschaft der Verkäufer vertrauen und hoffen dass von dieser Seite Hilfe kommt. Solange dies spürbar der Fall ist bleibt immer noch die Hoffnung auf (Nach-)Besserung - es sei denn, wir befinden uns in der komfortablen Lage, den Strauß mit allen Waffen und Konsequenzen ausfechten zu können.
Der größte Hebel zu unseren Gunsten ist der Ruf des Herstellers, wie man bei gewissen Vorfällen gesehen hat. Dieser Hebel wird auch hier mehr oder weniger sachte angesetzt.
Allerdings schwindet auch mit der Attraktivität eines Angebots das Erinnerungsvermögen des Käufers 