Laut dem Kammergericht werden sowohl fest eingebaute als auch abnehmbare Navigationsgeräte von der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO erfasst. Grundsätzlich ist es somit nicht erlaubt, Navis während der Fahrt zu bedienen; auf die Art des Navigationsgerätes kommt es demnach nicht an.
Mögliche Ausnahme bei fest eingebauten oder befestigten Geräten
Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme: Wird das fest installierte (Navigations-)Gerät während der Fahrt unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Verkehrssituation nur für einen kurzen Moment benutzt, fällt dies nicht unter das Verbot. Allerdings ist zu beachten, dass es bei der Beurteilung, ob eine Benutzung unter einer „kurzen und angepassten Blickabwendung“ zum fest installierten Gerät erfolgt ist, immer auf alle Umstände des Einzelfalls ankommt. So können insbesondere Straßenverhältnisse, Verkehrssituation, Sicht und Witterungsbedingungen eine wichtige Rolle spielen. In der Regel geht man davon aus, dass eine Blickzuwendung von bis zu einer Sekunde erlaubt ist.
Diese Ausnahme gilt grundsätzlich nicht nur für fest eingebaute Geräte, sondern auch für Handys und Tablet-PCs, sofern sie sich in einer Halterung befinden und vom Fahrer nicht festgehalten werden müssen.
Wichtiger Hinweis: Sind Handys und andere Geräte wie Tablets oder Laptops nicht in einer Halterung, sieht die rechtliche Situation anders aus: Die Benutzung von solchen elektronischen Geräten, die in der Hand gehalten werden, ist nämlich grundsätzlich verboten – und zwar unabhängig davon, ob eine Blickzuwendung erfolgt oder nicht. Nutzungsart oder -dauer spielen hier ausdrücklich keine Rolle.